Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die von 2006 bis 2011 geltenden Regelungen zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß sind. Auch eine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb am 3. November 2014 durch eine Allgemeinverfügung alle in dieser Frage noch anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen. Eltern haben nun ein Jahr Zeit, falls sie gegen die Zurückweisung klagen wollen.
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