In bestimmten Fällen können Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Tat eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Weil das bei einer Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses der Fall ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen auch die Anwaltskosten der Klägerin als Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.
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