Wie bei Darlehen mit nahen Angehörigen sieht das Gesetz auch für die Zinsen, die eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter zahlt, einen Ausschluss der Abgeltungsteuer vor. Das Finanzgericht Münster hat gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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