Bei Hotel-Übernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen gehören nicht dazu und sind daher mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Hotelier eine "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.
Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von onlineinfodienst.de zu laden.