Auch ein Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht nutzt, muss eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung wirklich erfüllt sind. Dabei ist aber Vorsicht geboten, denn wenn die Umsatzsteuer in der Steuererklärung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts berechnet wird, gilt das grundsätzlich als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Diese implizite Verzichtserklärung bindet den Unternehmer dann für fünf Kalenderjahre, sobald die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Zwar meint der Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt in Zweifelsfällen den Unternehmer fragen muss, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Allerdings sollten sich Kleinunternehmer nicht auf eine Rückfrage des Finanzamts allein verlassen und sicher gehen, dass sie in der Steuererklärung die Felder zur Kleinunternehmerregelung ausgefüllt haben.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen