Den Investitionsabzugsbetrag können EÜR-Rechner nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Jahresgewinn nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Was aber alles zum Gewinn zählt, ist dabei umstritten. Das Finanzgericht Köln jedenfalls meint, dass zumindest die Auflösung einer früheren Ansparabschreibungen samt Gewinnzuschlag nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung wird noch folgen, denn beim Bundesfinanzhof ist die Revision des Verfahrens anhängig.
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