Anteilige Zurechnung der Baukosten zur Photovoltaikanlage

Anders als beim Vorsteuerabzug können bei der Einkommensteuer nicht Teile der Gebäudekosten den Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage zugeschlagen werden.

Wieder einmal hat sich ein Finanzgericht mit den Kosten für eine Photovoltaikanlage befassen müssen. Dem Finanzgericht Köln lag die Frage vor, ob die Herstellkosten für das Gebäude, auf dem die Anlage montiert ist, anteilig der Anlage zuzuordnen sind. Diese Frage hat das Gericht verneint, weil zum einen kein geeigneter Aufteilungsmaßstab existiert und zum anderen alle Aufwendungen für die Errichtung und die Unterhaltung des Gebäudes in genau derselben Höhe auch ohne die Photovoltaikanlage anfallen würden. Die Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen ein anteiliger Vorsteuerabzug für die Baukosten des Gebäudes zugelassen wird, lassen sich also nicht auf die Einkommensteuer übertragen, weil sie auf Gründen beruhen, die spezifisch für die Umsatzsteuer gelten.


 

Sie können auch einfach unseren Newsletter abonnieren.
Klicken Sie dazu einfach auf „Inhalte laden“ und tragen sich in unseren Newsletter ein.

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von onlineinfodienst.de zu laden.

Inhalt laden