Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut, meint der Bundesfinanzhof. Das gilt auch für im Handel erhältliche Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Damit kann für Standardsoftware keine Ansparabschreibung gebildet werden, weil dies nur für materielle Wirtschaftsgüter möglich ist. Inzwischen wurde die Ansparabschreibung zwar durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, doch für den gilt dasselbe.
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