Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm ist es sittenwidrig, wenn der Empfänger einer werthaltigen Erbschaft diese Erbschaft ausschlägt. Der Sozialleistungsträger würde durch diese Ausschlagung unangemessen benachteiligt. Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn die Ausschlagung durch ein überwiegendes Interesse des Erben gerechtfertigt ist.
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