Auf die Frage, ob das gewährte Kurzarbeitergeld in die Lohnsumme einfließt, die für die Steuerbefreiungsregelungen bei der Erbschaftsteuer zu berechnen sind, hat die Finanzverwaltung folgende Antwort gegeben: Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das handelsrechtliche Saldierungsverbot greift. Dieser Grundsatz gilt analog für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme.
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