Auch ein Kapitalanleger, der seine Anlageentscheidungen ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer trifft, ist an die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gebunden. Das meint jedenfalls der Bundesfinanzhof. Auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen sei die Vorschrift mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu betrachten ist. Somit hat nur derjenige, der ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, eine Chance, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.
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