Ob der Kläger an einen Richter mit Glatze geraten ist, ist unbekannt. Jedenfalls aber meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass die Anschaffung eines Toupets bei einem Mann auch dann in der Regel keine außergewöhnliche Belastung ist, wenn der Haarausfall nicht erblich bedingt ist, sondern durch eine Krankheit verursacht wurde. Allenfalls mit einem amts- oder vertrauensärztlichen Attest, dass der Erwerb eines Haarteils zur Heilung oder Linderung der psychischen Belastung durch die Haarlosigkeit notwendig ist, käme eine steuerliche Berücksichtigung möglicherweise in Frage.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen