Sofern eine Homepage die nach dem Verbraucherkreditgesetz notwendigen Informationen enthält, kann durch eine eMail von Ihnen als Kunde ein wirksamer Vertrag geschlossen werden. Es ist für den Vertragsschluss nicht unbedingt nötig, dass Ihnen ein dauerhafter Datenträger mit entsprechenden Informationen übersendet wird. Die Informationspflichten sind nämlich auch dann gewahrt, wenn Sie als Verbraucher die Möglichkeit haben, sich auf dem Bildschirm ohne Zeitdruck die erforderlichen Angaben durchzulesen und diese eventuell auszudrucken, meint das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 29 U 4113/00).
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